Berufserfahrung als Lehrende*r als Bedingung für eine Fachdidaktik-Professur – bundesweite Ansicht
Ist die praktische Berufserfahrung als Lehrende*r eine Bedingung für eine Fachdidaktik-Professur?
2022
Ja, und zwar muss Berufserfahrung vorliegen
Ja, und zwar soll Berufserfahrung vorliegen
Nein, es gibt keine gesetzlichen Vorgaben
2020
Ja, und zwar muss Berufserfahrung vorliegen
Ja, und zwar soll Berufserfahrung vorliegen
Nein, es gibt keine gesetzlichen Vorgaben
Neben den Bildungswissenschaften, den Fachwissenschaften und den Praxiselementen bildet die Fachdidaktik eine der Säulen des Lehramtsstudiums. Fachdidaktik beinhaltet fachspezifisches Lehren und Lernen innerhalb und außerhalb der Schule. Vorgaben für den Erhalt einer Fachdidaktik-Professur können vom Land oder von der Hochschule festgesetzt werden. Für eine Fachdidaktik-Professur muss in vielen Fällen eine Mindestdauer praktischer Lehrerfahrung im aktiven Schuldienst erfüllt worden sein.
Anmerkungen
- Bayern: Die entsprechende Regelung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) ist eine "Soll"-Bestimmung. Es ist hier die praktische Berufserfahrung als Lehrer (ohne Vorbereitungsdienst) und nicht nur als Lehrender ausschlaggebend.
- Berlin: § 100 Abs. 3 BerlHG http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+BE+%C2%A7+100&psml=bsbeprod.psml&max=true; Vorbereitungsdienst kann auf die 3 Jahre angerechnet werden.
- Brandenburg: §41 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbghg#41
- Bremen: s. Bremisches Beamtengesetz (BremBG) § 116 Absatz (5):https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-beamtengesetz-brembg-vom-22-dezember-2009-169826?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
- Sachsen: § 58 Abs. 3 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz, https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p58
- Sachsen-Anhalt: SOLL-Vorschrift im Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt: 3 Jahre (Ausnahmen möglich).
- Mecklenburg-Vorpommern: Gemäß § 58 Abs. 3 Satz Landeshochschulgesetz M-V (2019) ist Voraussetzung für die Einstellung auf eine Stelle, deren Funktionsbezeichnung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, der Nachweis einer dreijährigen Schulpraxis. Zur Schulpraxis zählt nach einer Literaturansicht auch die Zeit des Referendariats.
- Thüringen: § 84 Abs. 3 ThürHG (http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-HSchulGTH2018pP84)
- Bayern: Die entsprechende Regelung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) ist eine "Soll"-Bestimmung. Es ist hier die praktische Berufserfahrung als Lehrer (ohne Vorbereitungsdienst) und nicht nur als Lehrender ausschlaggebend.
- Berlin: § 100 Abs. 3 BerlHG http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+BE+%C2%A7+100&psml=bsbeprod.psml&max=true
- Brandenburg: §41 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbghg#41
- Bremen: s. Bremisches Beamtengesetz (BremBG) § 116 Absatz (5): https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.84235.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
- Sachsen: § 58 Abs. 3 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz
- Sachsen-Anhalt: SOLL-Vorschrift im Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt: 3 Jahre (Ausnahmen möglich).
- Mecklenburg-Vorpommern: Gemäß § 58 Abs. 3 Satz Landeshochschulgesetz M-V (2019) ist Voraussetzung für die Einstellung auf eine Stelle, deren Funktionsbezeichnung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, der Nachweis einer dreijährigen Schulpraxis. Zur Schulpraxis zählt nach einer Literaturansicht auch die Zeit des Referendariats.
- Thüringen: § 84 Abs. 3 ThürHG (http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-HSchulGTH2018pP84)