Gibt es landesweite Vorgaben darüber, dass Praxisphasen vorzusehen sind?

2022
Ja, Praxisphasen und ein Praxissemester
Ja, Praxisphasen
Nein, aber geplant
Nein
Nein, aber andere Steuerungsmaßnahmen
2020
Ja, Praxisphasen und ein Praxissemester
Ja, Praxisphasen
Nein, aber geplant
Nein
Nein, aber andere Steuerungsmaßnahmen
2017
Ja, Praxisphasen und ein Praxissemester
Ja, Praxisphasen
Nein, aber geplant
Nein
Nein, aber andere Steuerungsmaßnahmen
2016
Ja, Praxisphasen und ein Praxissemester
Ja, Praxisphasen
Nein, aber geplant
Nein
Nein, aber andere Steuerungsmaßnahmen
2015
Ja, Praxisphasen und ein Praxissemester
Ja, Praxisphasen
Nein, aber geplant
Nein
Nein, aber andere Steuerungsmaßnahmen
Praxisphasen sind – neben den Bildungswissenschaften, der Fachdidaktik und den Fachwissenschaften – eine der Säulen, auf denen das Curriculum des Lehramtsstudiums aufbaut. Praxisphasen können unterschiedlich gestaltet werden; nicht immer gibt es landesweit verpflichtende Vorgaben. Einige Länder haben z.B. mehrmonatige schulische Praktika (Praxissemester) eingeführt.
Anmerkungen
  • Brandenburg: Link: http://bravors.brandenburg.de
  • Hessen: In Hessen werden an ausgewählten Universitäten Praxissemester für alle Lehramtsstudiengänge mit Ausnahme des Lehramtstyp 5 erprobt.
  • Schleswig-Holstein: Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein (LehrBG) vom 15.07.14
  • Thüringen: §§ 11 bis 16 Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG)
  • Brandenburg: Link: http://bravors.brandenburg.de/verordnungen/lsv_2013
  • Hessen: In Hessen werden an ausgewählten Universitäten Praxissemester für alle Lehramtsstudiengänge mit Ausnahme des Lehramtstyp 5 erprobt.
  • Schleswig-Holstein: Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein (LehrBG) vom 15.07.14
  • Thüringen: §§ 11 bis 16 Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG)
  • Hessen: In Hessen werden an ausgewählten Universitäten Praxissemester für alle Lehramtsstudiengänge mit Ausnahme des Lehramtstyp 5 erprobt.
  • Schleswig-Holstein: Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein (LehrBG) vom 15.07.14
  • Thüringen: §§ 11 bis 16 ThürLbG