Auf dieser Seite finden Sie die Angaben des Landes Bayern aus der Vollerhebung des Monitor Lehrkräftebildung im Frühjahr/Sommer 2022 sowie Angaben zum Thema Inklusion aus der Vollerhebung im Frühjahr/Sommer 2020.

Zeitvergleichsdaten des Landes aus den Jahren 2012 bis 2020 können Sie sich hier im Excel-Dateiformat herunterladen.

Weiterführende Daten zu den Hochschulen in Bayern finden Sie hier.

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Betreibt oder betrieb Ihr Land seit 2018 Maßnahmen zur bedarfsgerechten Steuerung des Lehrkräftenachwuchses auf Landesebene?
Ja, im Rahmen der ersten und zweiten Phase, und zwar folgende: - Jährliche Lehrerbedarfsprognose des Staatsministeriums Lehramtstyp I: - Zum Wintersemester 2018/19 wurden durch die Zuweisung von 65 Abordnungsstellen 700 zusätzliche Studienanfängerplätze geschaffen. Die 65 abgeordneten Lehrkräfte werden den jeweiligen Universitäten für zunächst 5 Jahre zugewiesen. - Zum Wintersemester 2020/21 wurden 30 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter den Universitäten mit einschlägigem Angebot unbefristet zugewiesen, wodurch weitere 300 Studienanfängerplätze geschaffen wurden. Der Studiengang wurde in diesem Wintersemester an allen Standorten zulassungsfrei angeboten. Der unerwartet hohen Nachfrage an einigen Standorten wurde mit der Zuweisung von weiteren Stellen begegnet. - Zum Wintersemester 2021/22 wurden regionale Zulassungsbeschränkungen eingeführt. Vorsorglich werden den hiervon nicht betroffenen Standorten weitere 20 Abordnungsstellen sowie 6 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter befristet zugewiesen. Lehramtstyp VI: - Zum Wintersemester 2018/19 wurden den bestehenden Standorten Würzburg und München 10 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter zugewiesen sowie jeweils ein weiterer Lehrstuhl des Personalsolls A. Zum damaligen Zeitpunkt sind die Studiengänge an beiden Standorten zulassungsbeschränkt. Nach der Besetzung nehmen die Lehrstühle ab dem Wintersemester 2020/21 bzw. 2021/22 ihren Betrieb auf. - Zum Wintersemester 2018/19 wurden der Universität Regensburg 3 Lehrstühle des Personalsolls A zum Aufbau eines dritten bayerischen Standortes zugewiesen. Der Lehrbetrieb wurde zum Wintersemester 2021/22 aufgenommen. Am Standort München wird der Studiengang in allen Fachrichtungen zulassungsfrei angeboten. - Eröffnung von Zugangsmöglichkeiten in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Mittelschulen mit anderer oder ohne 1. Lehramtsprüfung im Rahmen einer Sondermaßnahme nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.12.2013 zur „Gestaltung von Sondermaßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften zur Unterrichtsversorgung“.
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Anmerkung:

Lehrerbildung erfolgt in Bayern an den Universitäten im staatlichen Auftrag und damit grundsätzlich mit anderen Instrumenten als mit Zielvereinbarungen oder Hochschulverträgen. Eine Ausnahme stellt hier das Lehramt für Sonderpädagogik dar, insofern dieses nicht an allen bayerischen Universitätsstandorten angeboten wird. Der aktuelle Ausbau hat demnach an den betroffenen Universitäten Ludwig-Maximilians-Universität München, Julius-Maximilians-Universität Würzburg und Universität Regensburg individuell abhängig vom jeweiligen Ausbau Eingang in die Zielvereinbarungen gefunden.
Betreibt oder betrieb Ihr Land seit 2018 spezielle öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zur Werbung für das Lehramtsstudium?
Ja
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Anmerkung:

Auf die entsprechende Lehrerbedarfsprognose des Staatsministeriums wird hingewiesen. Seit 2021 betreibt das StMUK die Landingpage www.zukunftprägen.bayern zur Werbung für ein Lehramtsstudium. Zudem wird das Projekt "Zukunft prägen - Lehrer/-in werden!" über Print, Internet und Social Media sowie Out of Home beworben.
Welche Zielgruppen sollten mit den speziellen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen zur Werbung für das Lehramtsstudium erreicht werden?
  • Alle Abiturient*innen
  • Studieninteressierte mit Migrationshintergrund
  • Studieninteressierte für das Grundschullehramt (Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe)
  • Studieninteressierte des Dritten Bildungsweges (Studieren ohne Abitur oder Fachhochschulreife)
  • Studieninteressierte für MINT-Lehramtsfächer
  • Studieninteressierte für 'Lehrämter der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen'
  • Studierende eines nicht-lehramtsbezogenen Fachstudiums
  • Quereinsteigende/Seiteneinsteigende
  • Studieninteressierte für das sonderpädagogische Lehramt
  • Personen mit Behinderungen
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Anmerkung:

Entsprechende Voraussetzungen für das Studium müssen vorhanden sein.
Bitte nennen Sie die drei Fächer, in denen Sie bis 2027 den höchsten Bedarf für den jeweiligen Lehramtstyp sehen.
Erstes Fach Zweites Fach Drittes Fach
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe alle Fächer alle Fächer alle Fächer
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Mittelschulen alle Fächer alle Fächer alle Fächer
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Realschulen Informatik Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt Französisch
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium Kunst Physik Informatik
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen Elektro- und Informationstechnik Bautechnik Sozialpädagogik
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter Emotional soziale Entwicklung Lernen Didaktik der Grundschule
Anzahl der Lehramtsstudierenden mit angestrebtem Abschluss Master im 1. und 2. Fachsemester bzw. Staatsexamen im 7. und 8. Fachsemester (Wintersemester 2020/21)
Grundschule, Primarbereich 1819
Primarbereich / Sek. I k.A.
alle oder einzelne Schularten Sek. I 1284
Gymnasien / Sek. II (allgemeinbildende Fächer) 1579
Berufliche Schulen / Sek. II (berufliche Fächer) 199
Sonderpädagogik 406
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Anzahl von Lehrkräften 2020/21 (Voll- und Teilzeit)
Anzahl der Lehrkräfte insgesamt 97600
Anzahl der männlichen Lehrkräfte 27533
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Anzahl von ausländischen Lehrkräften 2020/21
Anzahl der ausländischen Lehrkräfte insgesamt 1276
Anzahl der männlichen ausländischen Lehrkräfte 345
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Vorbereitungsdienst in Teilzeit (2021)
Nein
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Anmerkung:

Es gibt keinen Vorbereitungsdienst in Teilzeit, je nach Lehramt besteht aber ggf. die Möglichkeit eines familienfreundlichen Referendariats, z. B. weniger eigenverantwortlicher Unterricht im Einsatzjahr, bzw. es kann der familiären Situation von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern Rechnung getragen werden. Auch bei der Gestaltung der Stundenverteilung in der Seminarausbildung kann je nach Lehramt in einem gewissen Rahmen flexibel agiert werden, etwa durch die Vermeidung von Randstunden, so dass es Müttern oder Vätern möglich ist, die Betreuung ihrer Kinder zu organisieren.

Angebotene Lehramtstypen
  • Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe
  • Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I
  • Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer) oder für das Gymnasium
  • Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen
  • Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter
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Indikatoren-Info:

Gemeint sind hier Lehramtstypen gemäß Bezeichnungen und Klassifizierung nach KMK Lehramtstypen.
Genaue Bezeichnung der angebotenen Lehramtstypen und Schularten
Lehramtstypenbezeichnung Schulbezeichnung
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe Lehramt an Grundschulen Grundschulen
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Mittelschulen Lehramt an Mittelschulen Mittelschulen
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Realschulen Lehramt an Realschulen Realschulen
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium Lehramt an Gymnasien Gymnasien
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen Lehramt an beruflichen Schulen Berufliche Schulen (Berufsschule, Berufsfachschule, Wirtschaftsschule, Fachschule, Fachoberschule, Berufsoberschule, Fachakademie)
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter Lehramt für Sonderpädagogik Förderschulen, mobile sonderpädagogische Dienste
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Indikatoren-Info:

Es wurde gefragt, an welchen Schularten die Absolvent*innen des entsprechenden Lehramtstyps unterrrichten dürfen.
Geben Sie bitte die Quellen an, in der die Lehramtstypen und Schulformen aufgezeigt werden:
Lehramtstypen Art. 2 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz
Schulformen Art. 7 bis Art. 22 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 , das zuletzt durch das Gesetz vom 23. Juli 2021 geändert worden ist
Ist eine bestimmte Studienstruktur für Lehramtsstudiengänge landesweit vorgeschrieben?
Nein, es gibt sowohl eine gestufte als auch eine grundständige Studienstruktur
Dokumentation/Quelle der Vorgaben
Art. 4 und 6 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.12.1995, Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) 1996 S. 16, ber. S. 40; das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert geändert worden ist (einsehbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLBG-4).
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Anmerkung:

Der Zugang zum Lehramt an beruflichen Schulen ist nur über eine gestufte Studienstruktur mit Masterabschlüssen möglich.
Studienstruktur der einzelnen Lehramtstypen
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe Eine grundständige Studienstruktur mit dem Abschluss "Erstes Staatsexamen"
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Mittelschulen Eine grundständige Studienstruktur mit dem Abschluss "Erstes Staatsexamen"
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Realschulen Eine grundständige Studienstruktur mit dem Abschluss "Erstes Staatsexamen"
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium Eine grundständige Studienstruktur mit dem Abschluss "Erstes Staatsexamen"
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen Eine gestufte Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor/Master
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter Eine grundständige Studienstruktur mit dem Abschluss "Erstes Staatsexamen"
Landesweite Regelstudienzeit
(Lehramtsbezogener / Polyvalenter) Bachelorstudiengang / B.Ed. Bachelor of Education Lehramtsbefähigender Masterstudiengang / M.Ed. Master of Education Grundständiger Lehramtsstudiengang (Abschluss Erstes Staatsexamen)
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe - - 7 Semester
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Mittelschulen - - 7 Semester
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Realschulen - - 7 Semester
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium - - 9 Semester
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen 6 Semester 4 Semester -
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter - - 9 Semester
Anzahl der Leistungspunkte
(Lehramtsbezogener / Polyvalenter) Bachelorstudiengang / B.Ed. Bachelor of Education Lehramtsbefähigender Masterstudiengang / M.Ed. Master of Education Grundständiger Lehramtsstudiengang (Abschluss Erstes Staatsexamen)
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe - - 210 LP
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Mittelschulen - - 210 LP
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Realschulen - - 210 LP
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium - - 270 LP
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen 180 LP 120 LP -
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter - - 270 LP
Anzahl der angebotenen/zu belegenden Unterrichtsfächer
Anzahl der Fächer, die studiert werden müssen Existenz von Sonderregelungen Dokumentation/Quelle der Vorgaben
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe 4 Didaktik der Grundschule (Didaktiken von drei Fächern) und ein Unterrichtsfach (wie bei Lehramt an Realschulen) Art. 8 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG), § 35 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I)
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Mittelschulen 4 Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule (Didaktiken von drei Fächern) und ein Unterrichtsfach (wie bei Lehramt an Realschulen) Art. 9 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG), § 37 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I)
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Realschulen 2 - Art. 10 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG), § 39 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I)
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium 2 - Art. 11 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG), § 59 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I)
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen 2 - Art. 12 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG), § 86ff Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I)
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter 5 Didaktik der Grundschule (Didaktiken von drei Fächern) bzw. Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule (Didaktiken von drei Fächern), eine sonderpädagogische Fachrichtung (Vertiefungsfach) sowie eine zusätzliche sonderpädagogische Fachrichtung (Qualifizierungsfach) Art. 13 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG), § 90 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I)

Gibt es landesweite Vorgaben über die Verteilung der Pflichtanteile der verschiedenen Studieninhalte (Fachanteile, Fachdidaktik, Praxisphasen, …)?
Ja, es gibt landesweit einheitliche Vorgaben
Dokumentation/Quelle der Vorgaben:
Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Januar 2022 (GVBl. S. 36) geändert worden ist. (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I?AspxAutoDetectCookieSupport=1)
Geben Sie bitte die landesweiten Vorgaben zur Verteilung der Pflichtanteile an.
Vorgabe für Bachelor und Master zusammen Grundständiger Lehramtsstudiengang (Abschluss Erstes Staatsexamen)
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 54 LP
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 12 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - -
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - -
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) 1 - 70 LP
Bildungswissenschaften 2 - 43 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 3 - 6 LP
Abschlussarbeit/-prüfung - 10 LP
Optionalbereich/Sonstiges - 15 LP
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Mittelschulen
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 54 LP
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 12 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - -
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - -
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) 4 - 70 LP
Bildungswissenschaften 5 - 43 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 6 - 6 LP
Abschlussarbeit/-prüfung - 10 LP
Optionalbereich/Sonstiges - 15 LP
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Realschulen
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 60 LP
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 12 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - 60 LP
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - 12 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Bildungswissenschaften 7 - 35 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 8 - 6 LP
Abschlussarbeit/-prüfung - 10 LP
Optionalbereich/Sonstiges - 15 LP
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 92 LP
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 10 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - 92 LP
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - 10 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Bildungswissenschaften - 35 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 9 - 6 LP
Abschlussarbeit/-prüfung - 10 LP
Optionalbereich/Sonstiges - 15 LP
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs 10 100 LP -
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs 11 - -
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 12 60 LP -
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 13 - -
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) 14 - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Bildungswissenschaften 15 43 LP -
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 16 6 LP -
Abschlussarbeit/-prüfung 20 LP -
Optionalbereich/Sonstiges - -
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 90 LP
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs - -
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - 30 LP
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - -
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) 17 - 70 LP
Bildungswissenschaften 18 - 43 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 19 - 12 LP
Abschlussarbeit/-prüfung - 10 LP
Optionalbereich/Sonstiges - 15 LP
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Anmerkungen:

1 Didaktik der Grundschule
2 Pädagogik und Psychologie (35 LP), Gesellschaftswissenschaften (8 LP)
3 Leistungspunkte für Praktika sind nur ausgewiesen, soweit sie von der Universität begleitet werden. Für das 3-4-wöchige Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum sind keine Leistungspunkte vorgesehen. Leistungspunkte für verschiedene verpflichtende Praktika sind in den Fächern/Studienbereichen integriert und hier nicht gesondert aufgeführt.
4 Didaktiken der Fächergruppe der Mittelschule
5 Pädagogik und Psychologie (35 LP), Gesellschaftswissenschaften (8 LP)
6 Leistungspunkte für Praktika sind nur ausgewiesen, soweit sie von der Universität begleitet werden. Für das 3-4-wöchige Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum sind keine Leistungspunkte vorgesehen. Leistungspunkte für verschiedene verpflichtende Praktika sind in den Fächern/Studienbereichen integriert und hier nicht gesondert aufgeführt.
7 35 LP in Pädagogik und Psychologie
8 Leistungspunkte für Praktika sind nur ausgewiesen, soweit sie von der Universität begleitet werden. Für das 3-4-wöchige Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum sind keine Leistungspunkte vorgesehen. Leistungspunkte für verschiedene verpflichtende Praktika sind in den Fächern/Studienbereichen integriert und hier nicht gesondert aufgeführt.
9 Leistungspunkte für Praktika sind nur ausgewiesen, soweit sie von der Universität begleitet werden. Für das 3-4-wöchige Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum sind keine Leistungspunkte vorgesehen. Leistungspunkte für verschiedene verpflichtende Praktika sind in den Fächern/Studienbereichen integriert und hier nicht gesondert aufgeführt.
10 Berufliche Fachrichtung
11 Gem. KMK-Rahmenvereinbarung: Bildungswissenschaften sowie Fachdidaktiken und schulpraktische Studien insgesamt mind. 80 ECTS-Punkte
12 Unterrichtsfach
13 Gem. KMK-Rahmenvereinbarung: Bildungswissenschaften sowie Fachdidaktiken und schulpraktische Studien insgesamt mind. 80 ECTS-Punkte
14 Für Erweiterungsfächer: Erste Staatsprüfung oder mind. 60 ECTS-Punkte
15 Gem. KMK-Rahmenvereinbarung: Bildungswissenschaften sowie Fachdidaktiken und schulpraktische Studien insgesamt mind. 80 ECTS-Punkte
16 Leistungspunkte für Praktika sind nur ausgewiesen, soweit sie von der Universität begleitet werden. Für das 3-4-wöchige Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum sind keine Leistungspunkte vorgesehen. Leistungspunkte für verschiedene verpflichtende Praktika sind in den Fächern/Studienbereichen integriert und hier nicht gesondert aufgeführt.Gem. KMK-Rahmenvereinbarung: Bildungswissenschaften sowie Fachdidaktiken und schulpraktische Studien insgesamt mind. 80 ECTS-Punkte
17 Didaktik der Grundschule oder Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule
18 Pädagogik, Psychologie, Gesellschaftswissenschaften (8 LP)
19 Leistungspunkte für Praktika sind nur ausgewiesen, soweit sie von der Universität begleitet werden. Für das 3-4-wöchige Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum sind keine Leistungspunkte vorgesehen. Leistungspunkte für verschiedene verpflichtende Praktika sind in den Fächern/Studienbereichen integriert und hier nicht gesondert aufgeführt.
Existieren landesweite einschränkende Vorgaben, in welchem Bereich (Fachwissenschaft, Fachdidaktik, Bildungswissenschaften) die Abschlussarbeit für das Lehramtsstudium geschrieben werden muss?
Ja
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Indikatoren-Info:

Die Frage bezieht sich auf die Abschlussarbeit für lehramtsbefähigende Masterstudiengänge/M.Ed. Master of Education oder für grundständige Lehramtsstudiengänge mit Staatsexamen.
In welchem Bereich (Fachwissenschaft, Fachdidaktik, Bildungswissenschaft) muss die Abschlussarbeit geschrieben werden?
Fachwissenschaft Fachdidaktik Bildungswissenschaften
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe Ja Ja Ja
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Mittelschulen Ja Ja Ja
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Realschulen Ja Ja Ja
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium Ja Ja Ja
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen Ja Ja Ja
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter Ja - -
Sind Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Englisch verpflichtender Bestandteil der Grundschullehrkräfteausbildung?
Deutsch Ja, und zwar im Umfang von
mindestens 9 LP
Mathematik Ja, und zwar im Umfang von
mindestens 9 LP
Sachunterricht Ja, als integrativer Bestandteil des Studiums, der nicht in gesonderten LPs ausgewiesen wird
Englisch Nein
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Indikatoren-Info:

Es wurde nach fachwissenschaftlichen und -didaktischen Studieninhalten der oben genannten Fächer gefragt. Es wurde der Umfang angegeben, wie er im jeweiligen Land festgelegt ist (in Leistungspunkten).
Ist in Ihrem Land die Verankerung der folgenden Querschnittsthemen im Lehramtsstudium landesweit vorgegeben?
Schulentwicklung Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
Verankerung in allen Lehrämtern, insbesondere im pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum über die kultusministeriellen Bekanntmachungen über die Organisation der Praktika im Rahmen der LPO I: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2038_3_5_K_10489-5#BayVV_2038_3_5_K_10489-8 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV306209-3#BayVwV306209-5 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV154684-0#BayVwV154684-8; darüber hinaus in den Fachdidaktiken verschiedener Unterrichtsfächer sowie vertieft studierter Fächer; in der Grundschuldidaktik sowie bei verschiedenen sonderpädagogischen Schwerpunkten; https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I
Arbeit im multiprofessionellen Team / Teamteaching Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
Verankerung in allen Lehrämtern, insbesondere im pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum über die kultusministeriellen Bekanntmachungen über die Organisation der Praktika im Rahmen der LPO I: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2038_3_5_K_10489-5#BayVV_2038_3_5_K_10489-8 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV306209-3#BayVwV306209-5; in der Sonderpädagogik insbesondere in den Kerncurricula zu den §§ 95 und 100 LPO I: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV159082-NN50 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV159082-NN55; darüber hinaus im Erweiterungsfach Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 117 LPO I: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-117
Deutsch als Zweitsprache Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
Kein verpflichtender Studieninhalt für alle Lehrämter in allen Fächerverbindungen, aber Verankerung in allen Lehrämtern, insbesondere über Erweiterungsstudien: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-43a https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-113
Demokratiebildung Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-32
Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-33
Gibt es weitere Querschnittsthemen, die in Ihrem Land im Lehramtsstudium curricular verankert oder geplant sind und die Sie uns nennen möchten?
Vielfältige Querschnittsthemen sind in allen Lehrämtern verankert, z. B. Inklusion, Umgang mit Heterogenität, Digitalisierung, Werteerziehung.
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Anmerkung:

Viele dieser Querschnittsthemen sind zentraler Bestandteil in der zweiten Phase der Lehrerbildung und bewusst dort verankert, z. B. Demokratiebildung im verpflichtenden Fach Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung.
Mit welchen Maßnahmen stellt Ihr Land sicher, dass 21st Century Skills Eingang in die Lehrkräftebildung finden?
  • Kompetenzkataloge/curriculare Standards
  • Vorgaben in staatlichen Prüfungsordnungen
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Anmerkung:

Besonderheit: fachliche Zulassungsvoraussetzungen in der Lehreamtsprüfungsordnung I geben den Rahmen für curriculare Standards vor

Gibt es landesweite Vorgaben darüber, dass Praxisphasen vorzusehen sind?
Ja, Praxisphasen, aber kein(e) Praxissemester/anders benannten Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)
Sind Vorbereitungs-, Begleit- und Nachbereitungsveranstaltungen für die Praxiszeit in den Schulen (bzw. schulische Praktika) an den Hochschulen ihres Landes verpflichtend vorgegeben?
Ja, verpflichtend für alle Lehramtstypen vorgegeben
Wer führt die Vorbereitungs-, Begleit- und Nachbereitungsveranstaltungen zu der Praxiszeit in den Schulen (oder schulische Praktika) durch?
  • Wissenschaftler*innen der Hochschule
  • Sonstige, und zwar: Ausgewählte Praktikumslehrkräfte
Sind außerschulische Praktika für Lehramtsstudierende an den Hochschulen Ihres Landes verpflichtend vorgegeben?
Ja, verpflichtend für alle Lehramtstypen vorgegeben
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Anmerkung:

Betriebspraktikum gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I). Das Orientierungspraktikum gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) kann teilweise auch in außerschulischen Einrichtungen abgeleistet werden.
Gibt es landesweite Vorgaben, dass Lehramtsstudierende ein Portfolio oder ein anders benanntes, vergleichbares Instrument führen müssen?
Nein, es gibt keine landesweit einheitlichen Vorgaben
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Indikatoren-Info:

Gemeint sind Instrumente zur Reflexion, Weiterentwicklung und Dokumentation des eigenen Kompetenzerwerbs.

Ist die praktische Berufserfahrung als Lehrende*r eine Bedingung für eine Fachdidaktik-Professur?
Ja, und zwar müssen mind. 3 Jahre Berufserfahrung vorliegen (ohne Vorbereitungsdienst)
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Anmerkung:

Die entsprechende Regelung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) ist eine "Soll"-Bestimmung. Es ist hier die praktische Berufserfahrung als Lehrer (ohne Vorbereitungsdienst) und nicht nur als Lehrender ausschlaggebend.
Gibt es in Ihrem Land Fort- und Weiterbildungsangebote, die von Lehrkräften ausschließlich an Hochschulen absolviert werden müssen?
Nein
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Anmerkung:

Die dritte Phase der Lehrerbildung ist i.S.v. Art. 20 BayLBG geregelt. In Bayern werden die Begriffe „Fortbildung“ und „Weiterbildung“ allerdings nicht synonym verwendet. In Abgrenzung zum weiten hochschulrechtlichen Weiterbildungsbegriff versteht man in Bayern unter Weiterbildung in der Lehrerbildung nur die in Ausfüllung von Art. 14 bis Art. 19 BayLBG vorgesehenen spezifischen Erweiterungen der für die Lehrämter der einzelnen Schularten vorgesehenen Fächerverbindungen, die das Ablegen einer weiteren Staatsprüfung und den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung zum Ziel haben. Weiterbildung in diesem Sinne erfolgt in einigen ausgewählten Fächern an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen, aber in der Regel durchaus an Hochschulen.

Existiert auf Landesebene ein zentrales Gremium o. ä., das kontinuierlich die universitäre Lehrkräftebildung Ihres Landes mit Analysen, Bewertungen und/oder Empfehlungen begleitet?
Nein
Betreibt oder betrieb Ihr Land seit 2018 Maßnahmen zur Qualitätssicherung seiner Lehramtsstudiengänge in der ersten Phase der Lehrkräftebildung?
Ja, sonstige, und zwar: Auswertung der Ergebnisse der Ersten Lehramts-/Staatsprüfung an den Universitäten
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Anmerkung:

Der Freistaat Bayern ist hier nicht selbst aktiv. Die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen ist rechtlich geregelt.
Stellt in den zuletzt abgeschlossenen Zielvereinbarungen/Hochschulverträgen oder ähnlichen Steuerungsinstrumenten zwischen Landesregierung und Hochschulen das Thema "Lehrkräftebildung" ein vorgesehenes Themenfeld dar?
Ja
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Anmerkung:

Lehrerbildung erfolgt in Bayern an den Universitäten im staatlichen Auftrag und damit grundsätzlich mit anderen Instrumenten als mit Zielvereinbarungen oder Hochschulverträgen. Eine Ausnahme stellt hier das Lehramt für Sonderpädagogik dar, insofern dieses nicht an allen bayerischen Universitätsstandorten angeboten wird. Der aktuelle Ausbau hat demnach an den betroffenen Universitäten Ludwig-Maximilians-Universität München, Julius-Maximilians-Universität Würzburg und Universität Regensburg individuell abhängig vom jeweiligen Ausbau Eingang in die Zielvereinbarungen gefunden.
Welche Maßnahmen zur Einflussnahme seitens der Länder auf das Lehramtsstudium an den Hochschulen zum Erwerb von Medienkompetenz in einer digitalen Welt (Medienkritik, Medienkunde, Mediennutzung, Mediengestaltung, Mediendidaktik) ergreift Ihr Land bereits bzw. plant Ihr Land zu ergreifen?
Steuerungsmaßnahme Stand der Umsetzung
Berücksichtigung der Thematik in Regelungen in staatlichen Prüfungsordnungen Massnahme wird bereits umgesetzt: Lehramtsübergreifend verankert in den §§ 32 "Erziehungswissenschaften" und 33 "Fachdidaktik" der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) sowie im Kerncurriculum zu §32 LPO I, aber auch fachspezifisch, z. B. zu Deutsch, Ethik, Kunst …; Möglichkeit der Erweiterung "Medienpädagogik" § 115 LPO I (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1); Konsequente Fortsetzung in der schulpraktischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst: Ausbildungsordnungen aller Lehrämter beinhalten die Aspekte des kompetenten Medieneinsatzes und der Medienerziehung (z. B. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZALG/true).
Sonstige Maßnahmen: Einrichtung und Ausstattung von Kompetenzzentren für digitales Lehren und Lernen an den lehrerbildenden Universitäten (DigiLLabs); bayernweit an 9 Universitäten (Universität Augsburg, Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Universität Bayreuth, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Ludwig-Maximilians-Universität München, Technische Universität München,Universität Passau, Universität Regensburg, Julius-Maximilians-Universität Würzburg). Massnahme wird bereits umgesetzt: Die Maßnahme ist im Masterplan BAYERN DIGITAL (S. 11) fixiert: https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2014/09/17-05-30-masterplan-bayern-digital_massnahmen_anlage-mrv_final.pdf
Sonstige Massnahmen: Etablierung des phasenübergreifenden Kompetenzrahmens für digitale und medienbezogene Lehrkompetenzen DigCompEdu Bavaria. Maßnahme wird bereits umgesetzt. Massnahme wird bereits umgesetzt: DigCompEdu_Bavaria.pdf (bayern.de) https://www.km.bayern.de/dokumente/DigCompEdu_Bavaria.pdf
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Indikatoren-Info:

Zur Auswahl standen mehrere in der KMK-Strategie 'Bildung in der digitalen Welt' genannte Maßnahmen und es konnten weitere Maßnahmen genannt werden.
Existieren Förderprogramme für Hochschulen seitens Ihres Landes, die speziell auf das Lehramtsstudium ausgerichtet sind?
Ja, und zwar: Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Verstärkung des Praxisbezugs in der Lehrerbildung sowie Weiterentwicklung der Lehrerausbildung gemäß der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I); Förderprogramm zur Weiterqualifizierung von Lehramtsabsolventinnen und -absolventen der Lehrämter an Gymnasien und Realschulen
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Anmerkung:

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 26.10.2006 Nr. III.10-5 S 4006-PRA76 864, Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (KWMBl) I S. 335f. (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV154345)
Gibt es in den nachfolgenden Themenbereichen landeseigene Förderlinien, die Projekte in der ersten Phase der Lehrkräftebildung zu diesen Themenbereichen fördern?
  • Digitalisierung in der Lehrkräftebildung, und zwar: DigiLLabs an allen lehrerbildenden Universitäten; an Universitäten abgeordnete Lehrkräfte, die das nachträgliche Erweiterungsfach Medienpädagogik anbieten.
  • Inklusion, und zwar: Basiswissen Inklusion: Abordnung von Lehrkräften für Sonderpädagogik an die Universitäten und Mitfinanzierung zweier Koordinationsbüros; Studienbuch Inklusion als E-Book kostenlos für alle Studierenden zugänglich aufgrund finanzieller Unterstützung durch das StMUK
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Anmerkung:

Basiswissen Inklusion an allen lehrerbildenden Universitäten in Bayern. Abgeordnete Lehrkräfte für Sonderpädagogik, zwei Koordinierungsbüros, regelmäßiger Austausch der Universitäten sowie kostenloser Zugang der Studierenden zum Studienbuch Inklusion unterstützen die Umsetzung.

Indikatoren-Info:

Die Themen Digitalisierung und Inklusion wurden als mögliche Antwortoptionen vorgegeben. Zudem konnten die Länder weitere Themenbereiche unter Sonstiges nennen.
Betreibt oder betrieb Ihr Land seit 2018 Maßnahmen, die bereits während der ersten Phase der Lehramtsausbildung ansetzen, damit angehende Lehrkräfte, die in Ihrem Bundesland das Studium absolvieren, auch den Schuldienst in Ihrem Land antreten?
Ja, es gibt Maßnahmen, und zwar: -
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Anmerkung:

An den Universitäten werden regelmäßig unter Beteiligung der Lehrerbildungszentren, der Lehrstühle sowie der zuständigen Referate des StMUK Informationsveranstaltungen für Lehramtsstudierende durchgeführt. Die Studierenden werden dabei über den Vorbereitungsdienst und Einstellungsaussichten im Schuldienst des Freistaats Bayern informiert und können eigene Fragen stellen. Im Bereich Mittelschule werden entsprechende Informationsveranstaltungen an Schulen über Arbeitskreise in allen Regierungsbezirke organisiert.
Welche Strategien verfolgt Ihr Land, um Innovationen in die Lehrkräftebildung zu bringen?
Vielfältige gegebenenfalls themenorientierte, multistrukturelle Strategien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, insbesondere: 1. Phase: Anpassung fachlicher Zulassungsvoraussetzungen und inhaltlicher Prüfungsanforderungen auch aufgrund von Innovationen an Hochschulen 2. Phase: Allgemeine Weiterentwicklung der Ausbildungsinhalte, beispielsweise noch stärkere Implementierung digitaler und medienbezogener Kompetenzen auf der Grundlage des entsprechenden Kompetenzrahmens DigCompEdu Bavaria im Vorbereitungsdienst aller Schularten. 3. Phase: Aufnahme neu entstandener Fortbildungsbedarfe im alle zwei Jahre erarbeiteten Schwerpunktprogramm für die Lehrerfortbildung in Bayern.
Gibt es ein (phasenübergreifendes) Leitbild, Mission Statement oder andere strategische Dokumente zur Lehrkräftebildung in Ihrem Land?
Ja, und zwar seit: 1. Oktober 1978
Dokumentation/Quelle
Leitbild sind die allgemeinen Bildungsziele der Verfassung des Freistaates Bayern und die besonderen Bildungszielen des gegliederten Schulwesens in Bayern (siehe Art. 1 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz). https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLBG-1 Ergänzend: Gemeinsame Erklärung des Präsidenten der Kultusministerkonferenz und der Vorsitzenden der Bildungs- und Lehrergewerkschaften sowie ihrer Spitzenorganisationen (5. Oktober 2000): https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2000/2000_10_05-Bremer-Erkl-Lehrerbildung.pdf Darüber hinaus: nein.
Gibt es in Ihrem Land Schulversuche/Modellschulen?
Ja, und zwar seit: 2000
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Anmerkung:

Die Stiftung Bildungspakt Bayern führt seit 22 Jahren Schulversuche durch. Diese Schulversuche werden wissenschaftlich begleitet.
Werden Schulversuche/Modellschulen in Ihrem Land wissenschaftlich begleitet?
Ja, und zwar seit: 2000
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Anmerkung:

Die Stiftung Bildungspakt Bayern führt seit 22 Jahren Schulversuche durch. Diese Schulversuche werden wissenschaftlich begleitet.
Welche Schwerpunktthemen finden an den aktuell laufenden Schulversuchen/Modellschulen in Ihrem Land Berücksichtigung?
In Bayern werden im Schuljahr 2021/2022 26 Schul-/Modellversuche nach Art. 81 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) durchgeführt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Einsatz digitaler Medien an Schulen, z. B. im Pilotversuch „Digitale Schule der Zukunft“, der Schülerinnen und Schüler systematisch auf ein mündiges Leben in der digitalen Welt vorbereitet. Dazu werden beispielsweise Lernziele und -inhalte an der digitalen Welt ausgerichtet, die Lernkultur im Sinne einer stärkeren Vernetzung mit der digitalen Welt weiterentwickelt und schulische Lernprozesse mit digitalen Lernwerkzeugen unterstützt. Weitere Schwerpunktsetzungen der zumeist langfristig angelegten Schulversuche werden in den Bereichen der Beruflichen Orientierung sowie der Kulturellen und der Politischen Bildung vorgenommen. Seit 22 Jahren ist dabei die Stiftung Bildungspakt Bayern gemeinsam mit der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. und vielen weiteren Partnern aus Wirtschaft und Wissenschaft eine treibende Kraft für Innovation in der bayerischen Bildungslandschaft. Ein Schwerpunkt der Stiftungsarbeit liegt auf der Digitalisierung im Bildungsbereich, so z. B. mit den Schulversuchen „Digitale Schule 2020“, „Prüfungskultur innovativ“, „PERLEN 4.0“ und „BiG2.0 – Bildung im digitalen Generationen-Verbund“. Die Ergebnisse der Schulversuche werden landesweit multipliziert und tragen somit zur Qualitätsentwicklung aller Schulen in Bayern teil.
Wie finden die Ergebnisse der aktuell laufenden Schulversuche/Modellschulen Eingang in die Lehrkräftebildung?
  • Lehrkräftefortbildungen
  • Berücksichtigung bei Gesetzesänderungen
  • Aufgreifen in regelmäßigen Berichten im Landtag/den zuständigen Ausschüssen
  • Sonstiges, und zwar: Publikationen, Fachzeitschriften, Workshops und Vorträge bei Fachzeitschriften
Gibt es in Ihrem Land eine Rechtsgrundlage (im Lehrerbildungsgesetz oder entsprechenden Ordnungen und Satzungen) zur Erprobung innovativer Strukturen (z. B. einphasige Ausbildung, duales Studium, Ein-Fach-Studium) für die Lehrkräftebildung (z. B. eine Experimentierklausel)?
Ja, und zwar: Art. 19a Modellversuche BayLBG; § 123 LPO I

Gibt es an den Hochschulen Ihres Landes hochschulinterne, zentralisierte Einrichtungen für die Lehrkräftebildung (z. B. Zentren für Lehrerbildung)?
Ja, diese sind landesweit vorgegeben
Dokumentation/Quelle der Vorgaben
Art. 19 Abs. 5 Satz 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23.05.2006, Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) S. 245, das zuletzt durch § 1 Abs. 186 der Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 669) geändert worden ist. (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHSchG-19)

Gibt es die Möglichkeit für Lehrkräfte aus dem Schuldienst, eine Tätigkeit in der Lehrkräftebildung an den Hochschulen auszuüben?
Ja, in Form von Abordnungen
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Anmerkung:

Auch in Form von Sonderurlaub möglich

Ist es in Ihrem Land vorgegeben, Lehrveranstaltung(en) zum Thema "Inklusion" verpflichtend absolvieren zu müssen?
Ja, für alle angebotenen Lehramtstypen im Umfang von - LP
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Anmerkung:

Alle lehrerbildenden Universitäten in Bayern setzen das Basiswissen „Inklusion und Sonderpädagogik“ seit dem Studienjahr 2018/19 um. Damit erhalten alle Lehramtsstudierenden Grundlageninformationen zu den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, zu sonderpädagogischen Organisationsformen sowie zum inklusiven Unterricht und zur inklusiven Schulentwicklung im Primar- und Sekundarbereich. Keine Vorgaben zu bestimmten LP; inklusive Lehreinheiten innerhalb bestehender Veranstaltungen (insb. durch abgeordnete Lehrkräfte für Sonderpädagogik), aber auch zusätzliche Lehrveranstaltungen. Regelmäßiger und organisierter Austausch zwischen den Universitäten sichert die Umsetzung ab und steigert die Qualität der Lehre.
In welchen Bereichen stellt Inklusion in Ihrem Land ein Querschnittsthema dar?
  • Existierendes Querschnittsthema in den Bildungswissenschaften
  • Existierendes Querschnittsthema in den Fachdidaktiken
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Indikatoren-Info:

Das heißt, es muss kein gesondertes Modul / keine gesonderte Lehrveranstaltung zur Inklusion geben, aber das Thema ist Gegenstand mehrerer Lehrveranstaltungen.
In welchen landesspezifischen Vorgaben ist Inklusion in Ihrem Land als Gegenstand der 1. Phase der Lehrkräftebildung schriftlich festgehalten?
  • Lehramtsprüfungsordnung(en), Lehrkräftebildungsgesetz, Lehramtszugangsverordnung
  • Curriculare Standards
Gibt es landesweit einheitliche Vorgaben über den Erwerb von professionellen Kompetenzen in Lehrveranstaltungen zur Bewältigung der folgenden Herausforderungen?
Lehramtstyp Thema
Die folgenden Themen standen zur Auswahl: Schulentwicklung, Organisation und Gestaltung von Ganztagsschulen, Unterrichtsentwicklung (d.h. systematische Verbesserung der Qualität des Unterrichts), Arbeit im multiprofessionellen Team/Teamteaching, Inklusion/Heterogenität, Deutsch als Zweitsprache, Sprachsensibler Unterricht, Pädagogische Diagnostik, Individuelle Förderung (z.B. unterschiedliche Aufgabenformate, kooperatives Lernen), Demokratiebildung, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Medienkompetenz in einer digitalen Welt (Medienkritik, Medienkunde, Mediennutzung, Mediengestaltung, Mediendidaktik), Interkulturelle Kompetenz, Überfachliche Kompetenzen (wie Kommunikation, kreatives Problemlösen und Gestaltungsfähigkeit), Personale Kompetenzen (wie Diskurs- und Reflexionsfähigkeit, Teamfähigkeit und Selbstführung). Darüber hinaus konnten Freitextangaben gemacht werden.
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe Nein, es gibt keine landesweit einheitlichen Vorgaben, aber andere Steuerungsmaßnahmen des Landes, nämlich: In den fachlichen Zulassungsvoraussetzungen und inhaltlichen Prüfungsanforderungen für die Erste Staatsprüfung sind entsprechende Vorgaben getroffen.
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Mittelschulen Nein, es gibt keine landesweit einheitlichen Vorgaben, aber andere Steuerungsmaßnahmen des Landes, nämlich: In den fachlichen Zulassungsvoraussetzungen und inhaltlichen Prüfungsanforderungen für die Erste Staatsprüfung sind entsprechende Vorgaben getroffen.
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Realschulen Nein, es gibt keine landesweit einheitlichen Vorgaben, aber andere Steuerungsmaßnahmen des Landes, nämlich: In den fachlichen Zulassungsvoraussetzungen und inhaltlichen Prüfungsanforderungen für die Erste Staatsprüfung sind entsprechende Vorgaben getroffen.
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium Nein, es gibt keine landesweit einheitlichen Vorgaben, aber andere Steuerungsmaßnahmen des Landes, nämlich: In den fachlichen Zulassungsvoraussetzungen und inhaltlichen Prüfungsanforderungen für die Erste Staatsprüfung sind entsprechende Vorgaben getroffen.
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen Nein, es gibt keine landesweit einheitlichen Vorgaben
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter Nein, es gibt keine landesweit einheitlichen Vorgaben, aber andere Steuerungsmaßnahmen des Landes, nämlich: In den fachlichen Zulassungsvoraussetzungen und inhaltlichen Prüfungsanforderungen für die Erste Staatsprüfung sind entsprechende Vorgaben getroffen.